Ein Autofahrer missachtet den Vorrang, ein Skifahrer kommt wie aus dem Nichts, ein unbeleuchteter Fahrradfahrer ist im Dunkeln unmöglich zu erkennen und man schafft es nicht mehr rechtzeitig auszuweichen. Schon kracht es. Im besten Fall sind nur Sachschäden die Folge. Im ungünstigeren Fall wurden Sie verletzt und haben mit den Folgen zu kämpfen.
Wir sorgen dafür, dass Ihr Schaden beinahe ebenso schnell und leicht ersetzt wird, wie er entstanden ist.
Verursacht jemand durch rechtswidriges Verhalten schuldhaft einen Schaden, ist er zum Ersatz verpflichtet.
Das Gesetz definiert Schaden als einen „Nachteil, der jemandem am Vermögen, an seinen Rechten oder an seiner Person zugefügt worden ist“ (§ 1293 ABGB). Man unterscheidet einerseits zwischen dem sogenannten Vermögensschaden, also der erlittenen Beschädigung an vorhandenen Gütern (z.B. Auto) sowie dem entgangenen Gewinn (z.B. Verdienstentgang), und ideellen Schäden, welche lediglich in der Gefühlswelt des Betroffenen eintreten (z.B. Schmerzensgeld, entgangene Urlaubsfreuden).
Weiters muss das Verhalten des Schädigers kausal für den Schaden gewesen sein. Der Schaden wäre also ohne das Verhalten des Schädigers nicht eingetreten.
Rechtswidrig ist ein Verhalten, sofern es gegen gesetzliche Bestimmungen, gegen die guten Sitten oder gegen einen Vertrag (auch gegen vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten) oder sonstige Verhaltensnormen verstößt.
Verschulden liegt vor, sofern das Verhalten dem Schädiger auch persönlich vorgeworfen werden kann. Hierbei spielt natürlich die Einsichtsfähigkeit des Schädigers eine große Rolle, welche bei Vorliegen einer geistigen Krankheit üblicherweise nicht gegeben ist. Kinder sind erst ab dem 14. Lebensjahr deliktsfähig.
Grundsätzlich ist der vorherige Zustand wiederherzustellen. Der Geschädigte ist so zu stellen, als ob kein Schaden eingetreten wäre. Sofern die Wiederherstellung aber nicht möglich oder untunlich ist, wird der Schaden in Geld ersetzt. Dies ist meistens der Fall.
Es ist dabei der „gemeine Wert“ zu ersetzen, also üblicherweise der Wiederbeschaffungswert der Sache oder der Verkehrswert, mitunter aber auch die Kosten der Neuherstellung. Wird eine gebrauchte Sache zerstört, kann oft nur eine neue angeschafft werden. Beim Kauf einer neuen Sache würde der Geschädigte aber mehr erhalten, als er selbst vor Schadenszufügung hatte. In diesen Fällen kommt es zu einem Vorteilsausgleich.
In Einzelfällen kommen auch abweichende Regelungen zur Anwendung, beispielsweise im Falle der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges. Hier wird nicht nur die Reparatur ersetzt, sondern im Falle eines neuwertigen KFZ auch der sogenannte „merkantile Minderwert“. Dieser ergibt sich daraus, dass ein KFZ nach einem Unfall üblicherweise am Markt einen deutlich geringeren Wert hat, als ein KFZ, das in keinen Unfall verwickelt war.
Schmerzensgeld ist der Ersatz eines immateriellen Schadens, den die verletzte Person durch die Verletzung erlitten hat. Üblicherweise werden hierfür sogenannte „Tagsätze“ angewendet, welche in leichte, mittlere und schwere Schmerzen eingeordnet sind. Die Zahl der Tagsätze ergibt sich aus Dauer und Intensität der Schmerzen, die in der Regel von Sachverständigen festgestellt werden.
Ein Schadensersatzanspruch verjährt grundsätzlich nach 30 Jahren. Ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, also jenem Zeitpunkt, ab dem Sie den Schaden geltend machen können beginnt jedoch eine 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen. Innerhalb dieser Frist ist die Klage bei Gericht einzubringen, nach Ablauf dieser Frist ist der Schaden nicht mehr ersatzpflichtig.
Bei einem Beratungsgespräch hören wir uns Ihren Fall an, nehmen alle notwendigen Daten auf und eruieren mögliche Lösungsmöglichkeiten.
Wir bemühen uns meist, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Die erspart Ihnen sowohl Zeit als auch Geld. Dazu treten wir mit dem Schädiger in Kontakt, treten mit diesem in Dialog und versuchen, eine vertretbare Lösung zu finden. Oft gelingt es uns dabei, den Schädiger oder den Versicherer zu einer Zahlung zu bewegen, ohne den Weg zum Gericht zu beschreiten.
Ist die Zuhilfenahme der Gerichte notwendig, bringen wir eine Klage beim zuständigen Gericht ein. Oft genügt bereits dies, um den Schädiger umzustimmen. Bestreitet dieser die Forderung, führen wir das Gerichtsverfahren.
Durch ein Feststellungsbegehren sichern wir dabei auch zukünftig auftretende Folgen ab, die zum Klagszeitpunkt noch nicht absehbar waren.
Durch unsere langjährige Erfahrung als Prozessanwälte gehen wir aus Schadenersatzprozessen meist siegreich hervor.
Aktuelles:
Silvesterraketen - Solidarische Haftung
Zu Silvester 2013 schossen drei Männer im Garten gemeinsam Silvesterraketen ab. Eine fehlgeleitete Rakete setzte dabei die Thujenhecke des Nachbarn in Brand und verursachte einen erheblichen Sachschaden.
Verwendung verboten
Die abgeschossenen Raketen unterlagen der sehr gebräuchlichen Kategorie F2. Von dieser Kategorie erfasst sind unter anderem Blitzknallkörper, Schweizerkracher, Pyrodrifter, Raketen, Knallfrösche, Sprungräder und ähnliche.
Die Verwendung pyrotechnischer Artikel dieser ist Art ist im Ortsgebiet ist generell verboten. Nur dann, wenn eine Verordnung des Bürgermeisters eine Ausnahme vorsieht, ist die Verwendung solcher Feuerwerkskörper im Ortsgebiet zulässig.
Damals lag eine solche Verordnung nicht vor. Der Nachbar beschritt den Gerichtsweg und klagte
alle drei Beteiligten.
Bis zum Höchstgericht
Einer davon bemühte sogar den Obersten Gerichtshof. Dieser urteilte, dass das Pyrotechnikgesetz ein Schutzgesetz darstellt und Sachschäden vorbeugen will. Alle Beklagten verstießen einvernehmlich gegen dieses Gesetz, indem sie im Ortsgebiet einer größeren Stadt Raketen einer verbotenen Kategorie verwendeten.
Mehrere Täter haften dann gemeinsam, wenn sie gemeinschaftlich schuldhaft eine rechtswidrige Handlung begehen, die einen Schaden verursacht.
Dazu genügt das Einvernehmen über die Begehung einer rechtswidrigen Handlung, wenn diese für den eingetretenen Schaden konkret gefährlich war. Es reicht nach Meinung des OGH, wenn der Vorsatz zwar nicht den Schaden, jedoch die gemeinsame Rechtsverletzung umfasst.
Nicht selbst abgeschossen, trotzdem Haftung
Der Drittbeklagte hatte die den Brand verursachende Rakete zwar nicht selbst abgeschossen, unmittelbar zuvor jedoch selbst einen Feuerwerkskörper gezündet.
Das Höchstgericht ging deshalb davon aus, dass er zumindest einen psychischen Tatbeitrag geleistet hat, was für die Haftung ausreicht. Weil nicht jedes der drei Gruppenmitglieder für sich selbst und unabhängig vom Verhalten der anderen gehandelt hat, wurden alle drei zur Haftung herangezogen.Es empfiehlt sich daher, nur zulässige Feuerwerkskörper zu verwenden.
Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz