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Sexualstrafrecht
Seit 01.05.2004 ist das Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft. Es wurden verschiedene Sexualdelikte novelliert. So ist zum Beispiel bei einigen Delikten der Strafrahmen erhöht worden.
Geändert wurde auch, dass jetzt nicht nur Ärzte in Krankenanstalten oder Angestellte in Erziehungsanstalten oder ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter strafbar sind, wenn sie die betreute Person sexuell missbrauchen, sondern auch Ärzte, klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten, die an von ihnen berufsmäßig betreuten Personen geschlechtliche Handlungen vornehmen.
Bis dato konnte zum Beispiel ein Arzt in seiner Ordination seine Patientin betasten, umarmen und küssen, ohne dass er strafrechtlich belangt werden konnte.
Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass nunmehr auch die sexuelle Belästigung generell unter Strafdrohung steht. Bis dato hat die sexuelle Belästigung nur im Arbeitsrecht (Gleichbehandlungsgesetz) Konsequenzen ausgelöst. Ansonsten war sexuelle Belästigung dann strafbar, wenn sie in der Öffentlichkeit, sohin vor einem Personenkreis von ca. zehn Personen, begangen wurde.
Nunmehr ist aber auch "Grapschen" strafbar. Die entsprechende Bestimmung lautet wie folgt:
Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
an ihr oder vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Berührungen von sehr geringer Intensität und Dauer haben keine Beziehung zum Geschlechtsleben.
Dieses Delikt wurde als Antragsdelikt gestaltet. Der Staatsanwalt handelt nur dann, wenn die belästigte Person den Antrag auf Strafverfolgung stellt und der Antrag dem Gericht nachgewiesen wird. Der Antrag kann zurückgenommen werden.
Oft werden in solchen Verfahren nur zwei Aussagen gegeben sein, nämlich die des Täters und die des Opfers. Hiezu sei ausgeführt, dass es keine starren Beweisregeln gibt und der Richter nach freier Überzeugung entscheidet, was er für wahr erachtet und was nicht. Es genügt, wenn der Richter zum Beispiel mit dem Hinweis auf den persönlichen Eindruck begründet, dass er dem Opfer glaubt.
Tonbandaufnahmen als Beweismittel
Oft überlegen Eltern, Liegenschaften an Kinder zu übergeben. Meist werden die Kinder vertraglich verpflichtet, ein Wohnungsrecht einzuräumen, die Pflege zu übernehmen und weichende Geschwister auszuzahlen. Leider werden manche Übergeber nach Abschluss des Vertrages und Übereignung der Liegenschaft enttäuscht, weil das Zusammenleben auf engem Raum nicht leicht ist oder weil die Übernehmer sich nicht in der Art oder im erwarteten Maß um die Übergeber kümmern. Bei den Übergebern kann dann das Gefühl aufkommen:"Wenn man nichts mehr hat, ist man nichts mehr". Was liegt dann näher, als zu überlegen, einen solchen Vertrag aufzuheben.
Ein solcher Übergabevertrag vereint Elemente eines Kaufes mit Kreditierung des Kaufpreises, familienrechtliche Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte von Todes wegen. Die Rechtsprechung lässt bei Verträgen dieser Art eine Auflösung nach Übergabe der Liegenschaft und Verbücherung des Eigentums für den Übernehmer nicht mehr zu. Der Übergeber hat nur die Möglichkeit, die Einhaltung des Vertrages zu verlangen.
Er muss dann bei Gericht die Einhaltung des Vertrages verlangen. Das ist beispielsweise bei einem Anspruch auf Pflege mit großen Schwierigkeiten verbunden. Die exekutive Durchsetzung stößt auf Probleme! Die bessere Möglichkeit ist, Schadenersatz zu verlangen. Dies führt zu einer Umwandlung des Anspruches aus eine tatsächlichen Leistung in eine Geldleistung. Der Übernehmer kann sich die nach dem Vertrag vom Übernehmer geschuldeten Leistungen, also zB die Pflege, von dritter Seite besorgen und der Übergeber hat dies zu bezahlen.
Allerdings kann für derartige Fälle in einen Übergabevertrag auch ein Rücktrittsrecht für den Übergeber aufgenommen werden. Dies ist dringend anzuraten.
ird also eine mit einer Dienstbarkeit belastete Liegenschaft versteigert, empfiehlt es sich also für den Dienstbarkeitsberechtigten, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Amtshaftung für unrichtige Verträge
Wenn Organe von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, also insbesondere von Gemeinden, Land oder Bund in Vollziehung von Gesetzen einem Bürger Schaden zufügen, kann dieser beim Rechtsträger Schadenersatz verlangen. Voraussetzung ist, dass das Organ rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Macht eine Behörde oder ein Richter im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens Fehler, kann Schadenersatz verlangt werden, wenn im Verfahren alle Rechtsmittel vergeblich geltend gemacht worden sind. Für eine unrichtige rechtliche Ansicht haftet ein Rechtsträger aber nur dann, wenn der Fehler auf eine unvertretbare Rechtsansicht zurück zu führen ist.
Für Fehler eines Bürgermeister bei Vollziehung des Baugesetzes muss die Gemeinde geradestehen. In einem Fall hatte ein Bauwerber bereits eine Genehmigung zur Errichtung mehrerer Häuser erhalten. Als er um eine geringfügige Erhöhung eines der Gebäude ansuchte, wurde dieses Ansuchen ohne Begründung und ohne Verfahren abgelehnt. Die dagegen erhobene Berufung war erfolgreich. Die Berufungskommission bewilligte die Erhöhung, ohne selbst ein Verfahren ein zu leiten. Damit war klar, dass der in erster Instanz tätig gewordene Bürgermeister eine offensichtlich unrichtige und damit unvertretbare Meinung vertreten hatte.
Der Bauwerber verlangte von der Gemeinde Schadenersatz in Höhe der für das Berufungsverfahren von ihm aufgewendeten Kosten. Die Gemeinde bezahlte nicht freiwillig, sodass Amtshaftungsklage beim Landesgericht eingebracht werden mußte. Erst danach bezahlte die Gemeinde dann doch "freiwillig".
Behördliche Willkür sollte also nicht hingenommen werden. In groben Fällen kann Abhilfe im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes geschaffen werden.
Übergabeverträge
Oft überlegen Eltern, Liegenschaften an Kinder zu übergeben. Meist werden die Kinder vertraglich verpflichtet, ein Wohnungsrecht einzuräumen, die Pflege zu übernehmen und weichende Geschwister auszuzahlen. Leider werden manche Übergeber nach Abschluss des Vertrages und Übereignung der Liegenschaft enttäuscht, weil beispielsweise das Zusammenleben auf engem Raum nicht leicht ist oder weil die Übernehmer sich nicht im erwarteten Maß oder in der erwarteten Art um die Übergeber kümmern. Bei den Übergebern kann dann das Gefühl aufkommen: "Wenn man nichts mehr hat, ist man nichts mehr wert". Was liegt dann näher, als zu überlegen, einen solchen Vertrag aufzuheben.
Ein Übergabevertrag vereint Elemente eines Kaufes mit Kreditierung des Kaufpreises, familienrechtliche Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte von Todes wegen. Die Rechtsprechung lässt daher nach er Übergabe der Liegenschaft und Verbücherung des Eigentums bei solchen Verträgen eine Auflösung nicht mehr zu.
Der Übergeber hat dann nur die Möglichkeit, notfalls bei Gericht die Einhaltung des Vertrages zu verlangen. Das ist jedoch beispielsweise bei einem Anspruch auf Pflege mit großen Schwierigkeiten verbunden. Die exekutive Durchsetzung stößt auf Probleme! Die bessere Möglichkeit ist, Schadenersatz zu verlangen. Dies führt zu einer Umwandlung des Anspruches von einer tatsächlichen Leistung in eine Geldleistung. Der Übergeber kann sich die nach dem Vertrag vom Übernehmer geschuldeten Leistungen, also zB die Pflege, von dritter Seite besorgen und der Übernehmer hat dies zu bezahlen.
Allerdings kann für derartige Fälle in einen Übergabevertrag auch ein Rücktrittsrecht für den Übergeber aufgenommen werden. Dies ist dringend anzuraten.
Nicht eingetragene Dienstbarkeit bei Zwangsversteigerung
Nicht alle Dienstbarkeiten, also vor allem Wegerechte, sind im Grundbuch eingetragen. Fraglich ist, wie sich eine Versteigerung auf eine nicht eingetragene Dienstbarkeit auswirkt.
Nach der Exekutionsordnung muss eine Dienstbarkeit von demjenigen, der ein Grundstück ersteigert, nur dann übernommen werden, wenn sie einen besseren Rang als alle Pfandrechte hat oder wenn sie zwar Pfandrechten nachgeht, allerdings im Meistbot Deckung findet. Das heißt, dass der Erlös so hoch sein muss, dass die vorrangigen Pfandrechte und die zu diesem Zweck zu schätzende Dienstbarkeit finanziell abgedeckt werden können. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Dienstbarkeit. Das hat für den Berechtigten natürlich weitreichende Bedeutung.
Der Rang einer Dienstbarkeit, die nicht eingetragen ist, richtet sich nach deren Entstehung. Ersessene Dienstbarkeiten sind zumeist nicht eingetragen. Sie haben einen Rang, der sich nach jener Zeit bestimmt, in der die Ersitzung beendet worden ist. Ersitzung tritt ein, wenn eine Dienstbarkeit durch 30 Jahre hindurch im guten Glauben ausgeübt wird. Mit Beendigung der 30 Jahre ist Ersitzung eingetreten und hat die Dienstbarkeit diesen Rang.
Erst jüngst hatte der Oberste Gerichtshof einen Fall zu beurteilen, in dem ein Ersteher eine nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit nicht gekannt hat und nach Ersteigerung auch nicht übernehmen wollte. Der Gerichtshof führte aus, der Dienstbarkeitsberechtigte müsse behaupten und beweisen, dass nach den im Zeitpunkt der Versteigerung bestehenden Rang- und Belastungsverhältnissen die Dienstbarkeit hätte übernommen werden müssen. Kann er dies nicht beweisen, geht die Dienstbarkeit verloren.
Diese Rechtslage trifft auf Wegerechte in Vorarlberg nur bedingt zu. Bis April 1997 konnte eine solche Dienstbarkeit überhaupt nicht eingetragen werden. Eine zuvor vertraglich fixierte oder ersessene Dienstbarkeit muss von einem Ersteher jedenfalls übernommen werden. Wenn sie danach begründet worden ist, gilt das oben ausgeführte.
Wird also eine mit einer Dienstbarkeit belastete Liegenschaft versteigert, empfiehlt es sich also für den Dienstbarkeitsberechtigten, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Nachbarschaftskonflikte wegen Pflanzen
Ab 01.07.2004 wird es gesetzlich möglich sein, dem Nachbarn Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft, die von dessen Bäumen oder Pflanzen ausgehen, zu untersagen. Wenn also zum Beispiel Bäume des Nachbarn auf den eigenen Grund Schatten werfen, den Funkempfang stören oder die Be- oder Durchlüftung des Grundstückes beeinträchtigen, kann gegen den Nachbarn vorgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Nachbargrundstück nicht unmittelbar angrenzt.
Der Anspruch besteht aber nicht uneingeschränkt.
Die Einwirkung muss vielmehr das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Wenn in einer Gegend Bäume in den Gärten üblich sind, wird der Nachbar dies dulden müssen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Einwirkung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstückes führt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das "Recht auf Licht" nur dann zustehen, wenn die eigenen Interessen ganz beträchtlich überwiegen.
Nach wie vor dürfen Äste und Wurzeln, die auf das eigene Grundstück ragen, abgeschnitten werden. Nach der Neuregelung wird der Betroffene aber verhalten, dabei sachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Er ist auch nicht berechtigt, den Nachbargrund zu betreten, auf den Baum zu klettern oder eine Leiter anzulehnen.
Im Gesetz ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke verpflichtet sind, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten hängt davon ab, wie sich der Nachbar bisher verhalten hat. Ein über die oben geschilderten Rechte hinausgehendes Recht sollte dadurch allerdings nicht begründet werden.
Eine Klage auf Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist erst dann zulässig, wenn eine außergerichtliche gütliche Einigung binnen drei Monaten nicht gelungen ist.
Die Neuregelung betrifft nicht eine Beeinträchtigung der Aussicht oder Einwirkungen, die auf Gebäude zurückgehen.
Haftung eines GmbH-Gesellschafters für Schulden der GmbH
Gesellschaften mit beschränkter Haftung werden oft gegründet, um eine Haftung der Gesellschafter auszuschließen.
Es dürfte bekannt sein, dass der Geschäftsführer dann für Schulden der GmbH haften kann, wenn er Fehler begeht. Weniger bekannt ist aber, dass auch Gesellschafter für Schulden der GmbH haften können.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dem Fall einer GmbH zu beschäftigen, deren Stammkapital zur Hälfte verloren gegangen war. Die Gesellschafter hatten in der Generalversammlung darüber zu entscheiden, ob der Konkurs angemeldet oder das Unternehmen saniert werden soll. Sie haben den Geschäftsführer zu einer Sanierung gedrängt, obwohl bei sorgfältiger Prüfung der Sanierungschancen die Fortführung als nicht aussichtsreich zu erkennen gewesen wäre. Der Gerichtshof hat daher die Gesellschafter zur Haftung herangezogen.
Weiter hat er ausgeführt, dass ein Gesellschafter dann haften kann, wenn
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er faktisch als Geschäftsführer auftritt und auf die Leitung der |
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Gesellschaft maßgeblichen Einfluss nimmt,
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die Gesellschaft qualifiziert unterkapitalisiert ist und die Gläubiger |
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gefährdet werden,
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die Sphären der Gesellschaft und der Gesellschafter nicht getrennt werden und
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die Organisationsfreiheit missbraucht wird.
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In einem anderen Fall hatten Gesellschafter zu haften, weil sie den Geschäftsführer dazu gedrängt haben, gegenüber der Bank die Bonität der Gesellschaft besser darzustellen, als sie tatsächlich war. Auch müssen die Gesellschafter einen Geschäftsführer abberufen, wenn sie bemerken, dass er überfordert ist, tun sie das nicht, laufen sie Gefahr, zur Haftung herangezogen zu werden.
Die Gründung einer GmbH schützt also durchaus nicht gegen jegliche Haftung der Gesellschafter. Insbesondere dann, wenn eine Gesellschaft schlecht steht, müssen die Gesellschafter danach trachten, entweder rechtzeitig Konkurs anzumelden oder frisches Kapital nachzuschießen.
Ist erkennbar, dass für diesen Geschäftszweig eine Unterkapitalisierung besteht, ist auch dann eine Nachschusspflicht gegeben, wenn diese nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf
Auch bei einem Kauf zwischen Privatleuten unterliegt der Verkäufer den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Tritt ein Mangel innert sechs Monaten nach Übergabe auf, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei Übergabe des Wagens noch nicht vorhanden war. Nach Ablauf dieser Frist hat der Käufer zu beweisen, dass das Fahrzeug schon bei Übergabe mangelhaft gewesen ist, allfällige Beweisschwierigkeiten gehen zu Lasten des Käufers.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) vertritt in ständiger Rechtsprechung die Meinung, "dass die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen des Fahrzeugs keine Sachmängel sind, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehören". Wenn also ein Fehler auf Verschleiß- und Abnützungserscheinungen zurückzuführen ist, hat der Verkäufer keine Gewähr zu leisten. Wird ein Fahrzeug bei einem Händler gekauft, nimmt der OGH an, dass dieser die Fahrbereitschaft und die Verkehrs- und Betriebsicherheit zumindest schlüssig zugesichert und dafür Gewähr zu leisten hat.
War ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden, muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, diesen zu beheben. Nur dann, wenn das nicht möglich ist oder verweigert wird, kann der Käufer Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrages verlangen. Letzteres ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist.
Gewährleistung muss bei Fahrzeugen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe geltend gemacht werden. Ist der Kaufpreis bereits bezahlt, ist dazu eine Klage notwendig. Die bloße schriftliche Anzeige genügt nicht.
Vorsicht: Bei einem Privatkauf können die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen abgeändert oder überhaupt ausgeschlossen werden. Ein Händler ist in jedem Fall an die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmunen gebunden, die Gewährleistungsfrist kann auf ein Jahr verringert werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Vorläufige Führerscheinabnahme bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - um mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h, wobei die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sein muss - darf die vorläufige Abnahme des Führerscheins als Sicherungsmaßnahme nur dann erfolgen, wenn die betreffende Person sich in einem Zustand befindet,
der sie außerstande setzt, ein Kraftfahrzeug zu lenken und sie beabsichtigt, dies trotzdem zu tun. Dies kann zB dann angenommen werden, wenn der KFZ-Lenker heftig reagiert. Weitere Gründe für die Rechtfertigung der vorläufigen Führerscheinabnahme bei Geschwindigkeitsüberschreitungen können nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats Vorarlberg (kurz UVS Vbg)
auch dann vorliegen, wenn aufgrund der gegebenen Umstände vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigterweise angenommen werden kann, die betreffende Person werde weiterhin nach Fortsetzung der Fahrt entsprechende Geschwindigkeitsübertretungen begehen oder wenn zur Geschwindigkeitsübertretung noch besonders gefährliche Verhältnisse (zB eisige Fahrbahn)
oder besondere Rücksichtslosigkeit (zB viel Verkehr) hinzutritt. Wenn solche Qualifikationen nicht vorliegen, darf der Führerschein nicht vorläufig abgenommen werden. Eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung bei Geschwindigkeitsübertretungen wie den gegenständlichen darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren 1. Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden
ist. Im Gegensatz dazu muss bei einer Entziehung aufgrund eines Alkoholdelikts das Strafverfahren noch nicht durch Strafbescheid 1. Instanz abgeschlossen sein.
Erbrechtsklage
Eine noch nicht allgemein bekannt gewordene Änderung des Außerstreitgesetzes hat eine wesentliche Vereinfachung des Verlassenschaftsverfahrens mit sich gebracht.
Wenn ein gesetzlicher Erbe, beispielsweise ein Kind des Verstorbenen früher behauptet hat, das Testament, mit welchem zB ein Fremder als Erbe eingesetzt wird, sei nicht echt, war bis 2004 das Verlassenschaftsverfahren zu unterbrechen. Nach einem komplizierten Zwischenverfahren musste die Frage der Echtheit des Testamentes bzw. wer Erbe ist, in einem separaten Prozess geklärt werden. Dies war mit einem nicht unbeträchtlichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
Das neue Außerstreitgesetz hat dies geändert. In derselben Situation wird nun im Verlassenschaftsverfahren versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbei zu führen. Ist das nicht möglich, hat der ohnehin mit dem Abhandlungsverfahren befasste Richter im Verfahren Außerstreit festzustellen, wer Erbe ist. Wer behauptet, ein Testament sei nicht echt, muss dies auch beweisen. Misslingt der Beweis, wird der im Testament Genannte zum Erben erklärt. Dadurch muss das Abhandlungsverfahren nicht mehr unterbrochen werden. Der Zugang zum Recht wurde vereinfacht.
Dennoch empfiehlt es sich, insbesondere wegen der sich aus der Beweislast ergebenden Fragen, rechtlich beraten zu lassen.
Quellen:
"DAS-Konsulent", (Hofrat Prof. Dr. Werner Olscher
Vortrag Außerstreitgesetz
§ 160 ff Außerstreitgesetz
Anhalterecht und Notwehr zu Halloween (oder bei Gefahr in Verzug)
Im Zusammenhang mit Halloween und auch sonst hört man, dass Häuser, Autos und sonstige Dinge beschädigt werden. Zumeist ist es den Geschädigten unmöglich, rechtzeitig Hilfe durch die Polizei zu bekommen, da diese in solchen Fällen die Täter meist nicht fassen kann, weil sie zu spät sein wird. Man ist solchen Angriffen allerdings nicht hilflos ausgesetzt.
Wenn man den Übeltäter noch erwischen kann, fragt es sich wie weit man gehen darf. Hier greift das Anhalterecht.
Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine Person eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung ausgeführt habe, so ist, wie der Oberste Gerichtshof zuletzt ausgeführt hat, jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten, er ist jedoch verpflichtet, die Anhaltung unverzüglich dem nächsten Sicherheitsorgan anzuzeigen. Unter "Anhaltung" ist das Fest- und das spätere Gefangenhalten zu verstehen. Die sonst strafbare Freiheitsberaubung durch den Geschädigten wird durch das Anhalterecht gerechtfertigt!
Beschmieren also beispielsweise Jugendliche eine Fassade oder beschädigen ein Auto, liegt eine Sachbeschädigung vor. Dann ist jedermann berechtigt, den Täter im obigen Sinne anzuhalten und der Polizei zu übergeben. Dies muss auf angemessene Weise geschehen und es ist Bedacht auf die Verhältnismäßigkeit zu legen.
Ist die Sachbeschädigung noch gar nicht erfolgt, sondern steht sie unmittelbar bevor, ist auch präventive Notwehr denkbar. Der Angegriffene kann sich in Notwehr verteidigen und den bevorstehenden Angriff auf das Vermögen abwehren! Er darf sich jedoch nur jener Verteidigungsmittel bedienen, die unbedingt notwendig sind. Wer das notwendige Maß an Verteidigung überschreitet, kann sich strafbar machen.
Man ist also derartigen Angriffen oder Beschädigungen nicht hilflos ausgesetzt, sollte aber bei der Wahl der Mittel entsprechende Vorsicht an den Tag legen.
Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden
Auf Druck von Seiten der EU hat Österreich einen Schadenersatzanspruch für „entgangene Urlaubsfreuden“ gesetzlich neu geregelt.
Wenn ein Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der Leistung nicht erbracht hat und dies auf ein ihm zurechenbares Verschulden zurück zu führen ist, kann der Reisende diesen Schadenersatz verlangen. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Reiseveranstalters. Nur für Schäden, die auf Versäumnisse des Reisenden zurück zu führen sind, für unabwendbare und unvorhersehbare Ereignisse sowie höhere Gewalt haftet er nicht. Die Höhe des Anspruches bemisst sich nach der Schwere und Dauer des Mangels, dem Grad des Verschuldens, dem vereinbarten Zweck und der Höhe des Preises für die Reise. Da diese Kriterien jedoch nicht besonders klar sind und der Gesetzgeber Pauschalbeträge von € 50,00 bis € 60,00 pro Tag angelegt hat, werden die ersten Urteile der Höchstgerichte mit Spannung zu erwarten sein.
Im Reisevertrag kann die Verjährungsfrist für solche Ansprüche auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber „im Einzelnen“ ausgehandelt werden. Dies wird insbesondere bei Abschlüssen im Internet nicht der Fall sein. Deshalb wird im überwiegenden Teil der Fälle der Schaden innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden müssen.
Die neue Regelung ist für alle Schäden anwendbar, die nach dem 01.01.2004 auftreten.
Ansprüche der Kinder gegen Eltern
Oft wird man als Rechtsanwalt mit der Meinung konfrontiert, Erb- oder Pflichtteilsansprüche können noch zu Lebzeiten der Eltern geltend gemacht werden. Dies ist nicht so. Erst nach dem Tod eines Elternteils haben die Kinder einen Erbanspruch. Dieser umfasst nach dem Gesetz das gesamte vorhandene Vermögen des Verstorbenen, wenn noch ein Ehegatte des Verstorbenen lebt, erhält dieser 1/3 des Nachlasses und die Kinder den Rest. Hat der Verstorbene mit einem Testament über sein Vermögen verfügt, muss er den Kindern zumindest die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles als Pflichtteil hinterlassen. Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch keinen Anspruch auf Vermögensgegenstände, sondern lediglich einen Geldanspruch.
Ein Kind hat zu Lebzeiten der Eltern Anspruch auf Unterhalt und zwar nicht nur bis zur Volljährigkeit, sondern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit. Die unterhaltspflichtigen Eltern oder Großeltern müssen einem Kind bei dessen Verehelichung überdies eine angemessene Ausstattung (Aussteuer) geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also insbesondere, wenn es selbst nicht über ausreichendes Vermögen verfügt. Der Umfang der Ausstattung richtet sich nach dem Stand und dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Eheschließung des Kindes, außer die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist zur Zeit der Geltendmachung des Ausstattungsanspruches geringer. Die Eltern haben gemeinsam nach ihren jeweiligen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anteilig beizutragen. Die Pflicht geht auf die Großeltern über, wenn Eltern nicht vorhanden sind oder einen erforderlichen Beitrag nicht leisten können. Die Ausstattungspflicht entfällt, wenn das Kind darauf verzichtet oder ohne Wissen oder gegen den begründeten Willen der Eltern geheiratet hat oder wenn die Aussteuer schon einmal gewährt wurde. Wenn die Ausstattung nicht schon bei der ersten Ehe geleistet wurde, kann der Anspruch auch noch nach Eingehung einer weiteren Ehe geltend gemacht werden.
Nachbarschaftskonflikte wegen Pflanzen
Ab 01.07.2004 wird es gesetzlich möglich sein, dem Nachbarn Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft, die von dessen Bäumen oder Pflanzen ausgehen, zu untersagen. Wenn also zum Beispiel Bäume des Nachbarn auf den eigenen Grund Schatten werfen, den Funkempfang stören oder die Be- oder Durchlüftung des Grundstückes beeinträchtigen, kann gegen den Nachbarn vorgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Nachbargrundstück nicht unmittelbar angrenzt.
Der Anspruch besteht aber nicht uneingeschränkt.
Die Einwirkung muss vielmehr das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Wenn in einer Gegend Bäume in den Gärten üblich sind, wird der Nachbar dies dulden müssen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Einwirkung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstückes führt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das „Recht auf Licht“ nur dann zustehen, wenn die eigenen Interessen ganz beträchtlich überwiegen.
Nach wie vor dürfen Äste und Wurzeln, die auf das eigene Grundstück ragen, abgeschnitten werden. Nach der Neuregelung wird der Betroffene aber verhalten, dabei sachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Er ist auch nicht berechtigt, den Nachbargrund zu betreten, auf den Baum zu klettern oder eine Leiter anzulehnen.
Im Gesetz ist auch ausdrücklich vorgesehen, dass die Eigentümer benachbarter Grundstücke verpflichtet sind, aufeinander Rücksicht zu nehmen. Der Umfang der sich daraus ergebenden Pflichten hängt davon ab, wie sich der Nachbar bisher verhalten hat. Ein über die oben geschilderten Rechte hinausgehendes Recht sollte dadurch allerdings nicht begründet werden.
Eine Klage auf Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist erst dann zulässig, wenn eine außergerichtliche gütliche Einigung binnen drei Monaten nicht gelungen ist.
Die Neuregelung betrifft nicht eine Beeinträchtigung der Aussicht oder Einwirkungen, die auf Gebäude zurückgehen.
Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge
Die Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge findet Anwendung, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (Kfz) ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Zur Haftung herangezogen wird der Halter des Kfz. Er hat auch für den Lenker einzustehen, wenn dieser den Unfall verursacht.
Die Haftung wird nur dann ausgeschlossen, wenn der Halter beweisen kann, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Unabwendbar ist das Ereignis dann, wenn es trotz Anwendung aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht eingetreten ist.
In einem konkreten Fall fuhr ein Radfahrer auf einen im Halteverbot angehaltenen Pkw auf. Der Lenker hatte angehalten, um einen Autostopper mitzunehmen. Der Radfahrer klagte seine Schäden ein.
Das Landesgericht Feldkirch hatte zu prüfen, ob der Halter des Kfz für die Kollision haftet, weil der Lenker nicht jede erdenkliche Sorgfalt angewandt hatte. Es stellte sich auch die Frage, ob die Unaufmerksamkeit des Radfahrers den Rechtswidrigkeitszusammenhang aufhebt. Halte- und Parkverbote sind Schutznormen. Sie bezwecken die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn, um die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Ihr Schutzzweck dient laut Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch unter anderem auch der Verhinderung von Auffahrunfällen. Die Unaufmerksamkeit begründete zwar ein Mitverschulden des Radfahrers, vermochte aber den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Verstoß des vorschriftswidrig Haltenden und dem eingetretenen Schaden nicht zu beseitigen. Dieser wird auch durch eine grobe Unaufmerksamkeit des Radfahrers nicht aufgehoben. Das Fehlverhalten des Lenkers des Kfz wurde als nicht geringfügig angesehen und hatte nicht in den Hintergrund zu treten, weil ein besonders sorgfältiger und gewissenhafter Kraftfahrer ein Halte- und Parkverbot befolgt hätte.
Das Landesgericht Feldkirch sprach dem Radfahrer den eingeklagten Schaden zu.
Eigentumsvorbehalt
Dass beim Kauf von neuen Sachen oft ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird, ist allgemein bekannt. Der Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass das Eigentum erst dann auf den (Vorbehalts-) Käufer übergeht, wenn er den Kaufpreis zur Gänze an den Verkäufer bezahlt hat.
Weniger bekannt dürfte aber sein, dass ein solcher Eigentumsvorbehalt auch dann Rechtsfolgen hat, wenn der Vorbehaltskäufer die von ihm gekaufte Sache an einen Dritten weiterverkauft. Niemand kann nämlich mehr Rechte übergeben, als er selbst hat. Weil er selbst nicht Eigentümer ist, kann der Vorbehaltskäufer Eigentum nur unter sehr engen Voraussetzungen an einen Dritten weitergeben.
Kauft jemand von einem Vorbehaltskäufer eine Sache, obwohl der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist, kann der ursprüngliche Verkäufer die Sache unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt herausverlangen. Nur dann, wenn der dritte Käufer gutgläubig ist und aus guten Gründen annehmen kann, dass sein Verkäufer auch Eigentümer der Sache ist, geht Eigentum über. Der Oberste Gerichtshof schützt in seiner aktuellen Rechtsprechung den dritten Käufer nur dann, wenn er beim Kauf von Sachen, die üblicherweise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, in Rechnungen und Zahlungsbelege oder ähnliche Unterlagen Einsicht genommen hat. Hat er dies nicht getan, wird er nicht als gutgläubig angesehen und ist damit nicht Eigentümer geworden. Er muss die gekauften Sachen wieder herausgeben, und zwar auch dann, wenn er sie selbst bereits bezahlt hat!
Wer also von Privaten Gegenstände kauft, die üblicher Weise unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden, tut gut daran, sich Rechnungen und Zahlungsbelege zeigen zu lassen. Da der Eigentumsvorbehalt weit verbreitet ist, sollte man tunlichst bei allen Käufen zwischen Privatleuten in diese Urkunden Einsicht nehmen.
Wahrheitspflicht des Zeugen
Ein Zeuge ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen, welche Wahrnehmungen er gemacht hat. Er sollte keine Schlüsse ziehen, sondern nur berichten, was er selbst gesehen und gehört hat. Wenn er bewusst etwas Falsches aussagt, macht er sich strafbar.
Das menschliche Gehirn muss die Unzahl von Reizen, die durch die Sinne aufgenommen werden, verarbeiten. Dies wird dadurch erreicht, dass ein Teil der wahrgenommenen Informationen gar nicht ins Bewusstsein gelangt. Der dort hin gelangende Teil wird nur zu einem kleinen Teil ins Kurzzeitgedächtnis übernommen und von dort wiederum nur ein kleiner Teil ins Langzeitgedächtnis. Von vom Auge wahrgenommenen Informationen gelangt nur ein verschwindend geringer Bruchteil in das Langzeitgedächtnis! Die menschliche Wahrnehmung und das Gedächtnis sind also sehr eingeschränkt. Deshalb nehmen mehrere Zeugen dieselbe Situation unterschiedlich wahr und erinnern sich zwangsläufig unterschiedlich daran.
Schon allein deshalb muss ein Zeuge sehr vorsichtig sein, was er aussagt. Wenn seine Aussage von der anderer Zeugen oder von anderen Beweisergebnissen abweicht, riskiert er die Einleitung eines Strafverfahrens wegen falscher Zeugenaussage. Ein Zeuge sollte daher bei seiner Aussage nur das als sicher darstellen, was er auch sicher weiß. Wenn er etwas nicht tatsächlich wahrgenommen, sondern aus dem Wahrgenommenen Schlüsse gezogen hat, sollte er das offen legen.
Die Gerichte legen, wie dies erst jüngst das Landesgericht Feldkirch und auch das Oberlandesgericht, einen strengen Maßstab an die Aussagen von Zeugen an. Die Unzulänglichkeiten der menschlichen Wahrnehmungen und des Gedächtnisses werden dabei nicht immer richtig berücksichtigt, obwohl sich bei Versuchen herausgestellt hat, dass auch mehrere Richter, die ein und denselben Sachverhalt gesehen haben, dramatisch voneinander abweichende Schilderungen des Sachverhaltes gegeben haben.
Haftung der Rechnungsprüfer eines Vereins
§ 24 des neuen Vereinsgesetzes regelt, dass ein Mitglied eines Vereinsorganes dann dem Verein für einen Schaden haftet, wenn es unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzt. Dabei ist bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes auf eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Durch das neue Gesetz wird ausdrücklich eine neue Haftung für Rechnungsprüfer eingeführt. Dies führt zu einer deutlichen Verschlechterung der rechtlichen Situation insbesondere für ehrenamtliche Funktionäre von kleinen Vereinen.
Die Rechnungsprüfer müssen nicht nur die finanzielle Gebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel überprüfen. Sie haben nunmehr auch darauf zu achten und dafür zu sorgen, dass die Prüfung innerhalb von vier Monaten nach Ende des Rechnungsjahres durchgeführt werden kann. Auch haben sie aufzuzeigen, wenn Gefahren für den Bestand des Vereines bestehen. Dies werden insbesondere finanzielle Gefahren sein. Allerdings sind auch andere Gefahren denkbar. Bisher oblagen solche Dinge allein dem Vorstand. Wenn der Rechnungsprüfer feststellt, dass der Vorstand beharrlich gegen die Rechnungslegungspflichten verstößt, muss er unter Umständen eine Mitgliederversammlung einberufen.
Weil solche Pflichten nun auch die Rechnungsprüfer treffen, müssen sie nicht nur die Rechnungslegung, sondern laufend (!!) kontrollieren. Dies war bislang nicht der Fall. Besonders schwerwiegend ist natürlich, dass die durch das neue Gesetz geschaffene Schadenersatzpflicht nicht nur vom Verein selbst geltend gemacht werden kann. Sollte der Verein Schulden haben und über kein Vermögen verfügen, so kann ein Gläubiger auch direkt auf die Rechnungsprüfer und deren privates Vermögen greifen und seine Ersatzansprüche geltend machen! Dies ist umso schwerwiegender, als für dieses Risiko derzeit sicher keine Haftpflichtversicherung zu finden ist und sich daran wohl kurzfristig auch nichts ändern wird. Auch ein Entlastungsbeschluss der Generalversammlung bringt hier keine Verbesserung für die Rechnungsprüfer.
Wer das Amt eines Rechnungsprüfers übernimmt, sollte sich das gut überlegen!
Verwandte als Zeugen
In der Bevölkerung ist die Meinung weit verbreitet, Ehegatten oder Verwandte dürfen in einem Prozess nicht als Zeugen aussagen, weil sie befangen seien. Diese Meinung ist unrichtig.
Nach der Zivilprozessordnung ist Zeuge eine Person, die über ihre Wahrnehmungen Aussagen machen kann. Zeugnisunfähig sind Personen, die Wahrnehmungen nicht machen oder diese nicht mitteilen können. Auch Beamte, die ohne Enthebung von der Verschwiegenheitspflicht ein Amtsgeheimnis preisgegeben müssten, können nicht als Zeugen aussagen.
Für andere Personen, also auch für Gatten oder Verwandte gilt die Zeugnispflicht. Sie müssen bei Gericht erscheinen und können vorgeführt werden, wenn sie unentschuldigt der Verhandlung fern bleiben. Ein Zeuge muss aussagen und kann dazu gezwungen werden. Wenn er vorsätzlich falsch aussagt, droht ihm ein Strafverfahren. Aus bestimmten Gründen darf er die Aussage zu gewissen Fragen verweigern, insbesondere, wenn er sich oder Verwandte durch die Aussage Nachteile zufügen oder eine Verschwiegenheitspflicht verletzen würde. Weitgehend an Bedeutung verloren hat in den letzten Jahren die Pflicht eines Zeugen, die Aussage zu beeiden.
Ähnliches gilt im Bereich des Strafrechtes.
Von Gesetzes wegen spielt also weder eine Ehe, noch eine Verwandtschaft und schon gar nicht eine Freundschaft eine Rolle bei der Frage, ob jemand als Zeuge auftreten kann und muss. Solche Naheverhältnisse werden im Urteil in der Beweiswürdigung berücksichtigt. Darin entscheidet der Richter, ob eine Aussage glaubwürdig ist oder nicht. Er hat nachvollziehbar zu begründen, ob und warum allein auf Grund der Nahebeziehung zur Partei oder auch auf Grund anderer Umstände er einer Aussage Glauben geschenkt hat oder nicht.
Über die Beendigung von Mietverträgen
Mietverhältnisse im Rahmen eines Beherbergungs- oder ähnlichen Unternehmen oder eines Wohnheimes, über Ferienwohnungen und über Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten und Mietgegenstände von gemeinnützigen Bauvereinigungen können auf jeden Zeitpunkt befristet werden und enden dann zu diesem Zeitpunkt. Unbefristete Mietverhältnisse über diese Objekte können von den Parteien zu den von ihnen bestimmten Terminen und Fristen gekündigt werden. Wurden keine Termine festgelegt, gelten die im Gesetz angeführten Termine und Fristen. Bei Wohnräumen ist dies der Monatsletzte und bei Geschäftsräumen der 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. Als Frist bei Wohnräumen gilt, wenn der Mietzins monatlich oder in kürzeren Abständen zu bezahlen ist, eine einmonatige Kündigungsfrist, in allen anderen Fällen ist die Kündigungsfrist dreimonatig.
Das Mietrechtsgesetz (kurz MRG) schützt den Mieter durch Einschränkung der Befristungsmöglichkeiten und der Kündigung durch den Vermieter bei der Miete von Wohnungen und Geschäftsräumen mit Ausnahme der oben angeführten Mietverhältnisse.
Unterliegt ein Mietvertrag diesbezüglich dem MRG, so wird er aufgelöst durch gerichtliche Aufkündigung aus wichtigen im Gesetz angeführten Gründen. Der Vermieter kann im schriftlichen Mietvertrag einen Kündigungsgrund als wichtig festhalten (z.B. eine ernstlich in Betracht gezogene Veräußerung). Es schadet, mit der Kündigung längere Zeit zuzuwarten.
Durch Zeitablauf wird ein dem MRG unterliegender Vertrag nur aufgelöst, wenn im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt und bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte oder die verlängerte Vertragsdauer jeweils mindestens drei Jahre betragen hat.
Der Mieter kann bei Befristung vom Vertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit den Vertrag nur vorzeitig auflösen, wenn der Mietgegenstand unbrauchbar wird. Der Vermieter kann den Vertrag nur aufheben, wenn der Mieter den Mietgegenstand erheblich nachteilig gebraucht oder wenn der Mieter mit der Bezahlung des Mietzinses säumig ist.
Hat ein Mieter einen schriftlichen befristeten dem MRG unterliegenden Mietvertrag auf mindestens drei Jahre über eine Wohnung abgeschlossen, ist er berechtigt, den Mietvertrag nach Ablauf eines Jahres vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
Änderungen im Mietrecht zugunsten der Vermieter
Das Mietrechtsgesetz (MRG) ist sehr mieterfreundlich, weil unbefristete Verträge nur sehr schwer gelöst und nur sehr eingeschränkt befristet werden können. Nach wie vor ist nicht überall bekannt, dass das MRG nun in wesentlichen Teilen zugunsten des Vermieters geändert worden ist.
Jetzt fallen Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumen nicht mehr unter das MRG. Räume, die nachträglich durch Ausbau eines Dachbodens neu geschaffen worden sind, schaden dabei nicht. Dies gilt für Verträge, die nach dem 31.08.2001 abgeschlossen worden sind. Wenn in der Errichtungsphase des Hauses im Dachboden keine Räume vorhanden waren und später neu geschaffen worden sind oder wenn von Anfang unbewohnbare Räume im Dachboden vorhanden waren und diese später bewohnbar gemacht worden sind, können auch mehr als zwei Mietgegenstände im Haus sein.
Wenn das MRG auf solche Mietgegenstände bzw. Verträge nicht anzuwenden ist, gelten die Bestimmungen des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Nach dem ABGB kann ein Mietvertrag in beliebiger Dauer befristet und ein unbefristet abgeschlossener Mietvertrag nunmehr auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Es müssen lediglich die vertraglich vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Kündigungstermine und Fristen eingehalten werden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann ein Mietvertrag über eine Wohnung unter Einhaltung einer Monatsfrist auf den Monatsletzten und für Geschäftsräume zum Quartalsende unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden. Auch können in einem solchen Mietobjekt die Mietzinse ohne gesetzliche Obergrenze festgelegt werden.
Durch diese Änderung des Gesetzes muss ein Vermieter eines entsprechenden Mietobjektes also nicht mehr Angst haben, den Mieter nicht mehr aus dem Haus zu bringen. Damit ist die Vermietung von Wohnungen oder Geschäftsräumen in solchen Objekten für den Vermieter wesentlich attraktiver geworden.
Das ABGB lässt eine wesentlich freiere Gestaltung des Mietvertrages zu, als das nach den Bestimmungen des MRG der Fall ist. Aus diesem Grund ist es wichtig, einen Mietvertrag vom Fachmann erstellen oder wenigstens überprüfen zu lassen.
Informationsanspruch von Genossenschaften
Insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich sind Genossenschaften, zB als Sennereigenossenschaften, weit verbreitet. Aber auch im geschäftlichen Bereich gibt es beispielsweise Einkaufsgenossenschaften.
Ein Genossenschafter ist Mitglied der Genossenschaft und haftet insbesondere im Falle einer Liquidation bzw. eines Konkurses persönlich für einen gewissen Beitrag. Er wird also ein Interesse daran haben, dass die Geschäfte der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Bei aufrechter Mitgliedschaft kann er dieses Interesse durch die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnverteilung nur im Rahmen der Generalversammlung ausüben. Nach dem Gesetz steht dem einzelnen Genossenschafter nicht das Recht zu, Einsicht in die Bücher zu nehmen. Allerdings hat er das Recht, eine Abschrift des Genossenschaftsvertrages, der Rechnungsabschlüsse und Bilanzen zu erhalten.
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in einem Protokollbuch festzuhalten, dessen Einsicht jedem Genossenschafter ebenfalls frei steht.
Ein allgemeiner Informationsanspruch des einzelnen Genossenschafters auf Bucheinsicht besteht also nach dem Gesetz nicht.
Will ein ausgeschiedener Genossenschafter jedoch vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Genossenschaftsverhältnis verfolgen, ist ihm dies ohne Einsicht in die Bücher nicht möglich.
Der Oberste Gerichtshof hat ausgeschiedenen Gesellschaftern einer GmbH dann ein individuelles Recht auf Bucheinsicht für den Zeitraum bis zum Ausscheiden eingeräumt, wenn sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen wollen und das Informationsinteresse konkret darlegen und bescheinigen.
Weil das Gesetz einem Genossenschafter eine solche Möglichkeit nicht einräumt und ohne deren Einräumung es nicht möglich wäre, Ansprüche gegen die Genossenschaft geltend zu machen, hat der Oberste Gerichtshof jüngst ausgesprochen, dass eine planwidrige Gesetzeslücke vorliege und hat die geschilderte Rechtslage aus dem GmbH-Recht auch im Genossenschaftsrecht angewendet.
Wenn die Genossenschaft befürchtet, dass der ausgeschiedene Genossenschafter die Einsicht rechtsmissbräuchlich verlangt, weil er dadurch beispielsweise in Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen gesetzt würde, kann die Genossenschaft Rechtsmissbrauch einwenden. Sie muss dies und den Umstand konkret behaupten und bescheinigen, dass dem Genossenschafter die aus den Protokollbüchern ersichtlichen Daten bislang noch nicht bekannt gewesen seien, sodass aus diesem Grund die Gefahr eines Missbrauches abzuleiten sei.
Der einzelne Genossenschafter hat also durchaus die Möglichkeit, Bucheinsicht zu begehren, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Genossenschaft geltend machen möchte.
Anwaltwitze
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