Das Honorar wird immer netto, zuzüglich 20% Mehrwertsteuer und Barauslagen verstanden.
Wird kein Honorar im Vorhinein vereinbart, ist es nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder den autonomen Honorarrichtlinien abzurechnen.
Die erste anwaltliche Auskunft ist gratis
- Voraussetzung ist:
Wir müssen vor dem Gespräch auf die Inanspruchnahme der ersten anwaltlichen
Auskunft angesprochen werden.
- Ziel ist, dem Klienten eine Übersicht zu verschaffen und mögliche Lösungen aufzuzeigen.
- Dauer:
30 min Gespräch ohne Prüfungen von Unterlagen oder Angaben.
- Sie ist nicht möglich, wenn bereits ein Rechtsanwalt mit der Sache befasst ist.
Rechtsanwaltstarifgesetz
Die Höhe des Honorars hängt davon ab,
- wie viele Leistungen zu erbringen sind,
- wie hoch der Streitwert ist,
- von der Art der Leistung, (Verhandlungen vor Gericht, Korrespondenz, Konferenzen oder Telefonate)
- von der Dauer (nicht verrechnet werden Fahrzeit und Vorbereitung)
Es besteht die Möglichkeit, nach Einheitssatz oder Einzelleistungen abzurechnen.
Einzelleistungsabrechnung: Es wird jede Einzelleistungen verrechnet.
Einheitssatz: Hier werden nur gerichtliche Leistung, wie Streitverhandlungen, Schriftsätze oder Kommissionen verrechnet. Nebenleistungen, wie Korrespondenz, Telefonate, Konferenzen etc. werden mit einem Einheitssatz in Höhe von 50 bis 120 Prozent in erster und bis zu 240 Prozent in zweiter Instanz verrechnet.
Wir haben die Möglichkeit zwischen der Abrechnung nach Einzelleistungen oder Einheitssatz zu wählen.
Autonome Honorarrichtlinien
Diese legen die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Honorars fest, sofern diese nicht bereits im Rechtsanwaltstarifgesetz geregelt sind. Sie regeln zum Beispiel das Honorar in Strafprozessen, für Rechtsgutachten, für Angelegenheiten im Außerstreitverfahren (Verlassenschaften) und Mediensachen.
Vereinbarung / Pauschale
Wenn der Aufwand einer Sache einigermaßen vorhersehbar ist, kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Ein solches gilt nur für einen normalen Verlauf.
Oft kann der Aufwand für eine Sache jedoch nur grob geschätzt werden, weil nicht klar ist, wie das Gericht verfährt und insbesondere, wie der Gegner sich verhält und welcher Aufwand mit der Reaktion auf seine Aktionen verbunden ist. Es kann aber auf Grundlage eines ungefähren Verfahrensverlaufes eine unverbindliche Schätzung gemacht werden. Durch Zwischenabrechungen kann auch hier der Aufwand gesteuert und kontrolliert werden.
Abrechnung nach Zeitaufwand
Im Gegensatz zu den anderen Verrechnungsarten werden, wenn Abrechnung nach Zeitaufwand verabredet ist, alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Sache aufgewendet werden, also auch Fahrzeiten und Vorbereitungszeiten sowie Literatur- und Aktenstudium, zu einem zu vereinbarenden Stundensatz verrechnet.
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich natürlich der Auftraggeber.
In gewissen Verfahren, insbesondere im Zivilprozess hat bei erfolgreichem Abschluss die Gegenseite das Honorar zu tragen.
In manchen Situationen ist es auch möglich, die Kosten bei deren Verursacher im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen (z.B. Amtshaftung).
Oft bestehen Rechtschutzversicherungen. Diese müssen noch vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes verständigt und um Kostendeckung ersucht werden. Wir übernehmen gerne nach einem entsprechenden Gespräch die Meldung an die Rechtschutzversicherung.
Verfahrenshilfe
Wenn jemand einen Prozess nur deshalb nicht führen kann, weil er den notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, hat er die Möglichkeit bei Gericht Verfahrenshilfe zu beantragen. Diese kann auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassen. Dessen Honorar muss dann nicht bezahlt werden.
Trotzdem müssen im Falle des Verlustes eines Zivilprozesses die Verfahrenskosten der Gegenseite getragen werden!
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